Link zum Rechtstext | Abwasserabgabengesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nrn. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu erheben. Die Abwasserabgabe, deren Höhe sich nach der Schädlichkeit des Abwassers bzw. nach der Zahl der Schadeinheiten richtet, ist vom Einleiter zu entrichten. |
Tags | AbwasserAG; Abwabgabengesetz; AbwasserabgabenG; AbwabgabenG |