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Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand

Kerninhalte

Dieses nur aus einem einzigen Paragrafen bestehende Gesetz bestimmt, dass die öffentliche Wasserversorgung als staatliche Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg obliegt.

Es regelt ferner, dass, wenn die Aufgabe durch Dritte durchgeführt wird, deren Anteile vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten sind.

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