Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 |
Link zum Rechtstext | AGWVG NRW |
Kerninhalte | Dieses Gesetz normiert, dass der Wasser- und Bodenverband grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen und bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat. |