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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bestimmungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der Fassung vom 28. Januar 2008 |
Kerninhalte | Diese Bestimmungen gelten für den Betrieb von zivilen Hubschraubern zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung in Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung in einem JAA-Mitgliedsstaat. Sie gelten nicht - für Hubschrauber im Militär, Zoll- und Polizeidienst oder
- für Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und zur Brandbekämpfung und die entsprechenden Hin und Rückflüge, bei denen nur die Personen an Bord sind, die normalerweise bei den vorgenannten Flügen befördert werden, oder
- für Flüge unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach einem Luftarbeitseinsatz –vorausgesetzt diese Flüge stehen in Verbindung mit diesem Luftarbeitseinsatz und es werden dabei nicht mehr als sechs dafür unbedingt notwendige Personen, Besatzungsmitglieder nicht eingeschlossen, befördert.
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