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Gesetzl. Kurzzeichen

BetrSichV 2015

Kurzbezeichnung

Betriebssicherheitsverordnung

Bezeichnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln vom 3. Februar 2015

Letzte gesetzliche Änderung

18.10.2017

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 4 S. 49; BGBl. I Nr. 69 S. 3584

Erschienen am

06.02.2015

Review-Datum03.01.2019

Review

IM ENTWURF: Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung

Betroffenheit

Betreiber und Instandhalter von überwachungsbedürftigen Druckbehältern/-anlagen

Nachricht

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung beschlossen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Anhang 2 Abschnitt 4 der Verordnung enthält besondere Prüfvorschriften für Druckbehälter. Die Prüfpflichten hängen auch von den in ihnen enthaltenen Stoffen und Gemischen ab, die durch Verweisungen auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bestimmt werden.


Verweisungen auf CLP-Verordnung in Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung:
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen sind
d. Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:
aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben,
cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
dd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder
ee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.


2.3 Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:
b. Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft sind:
aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1,
bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2,
cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6,
dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9,
ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1,
ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 2,
gg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13,
hh) oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4.
Zur Fluidgruppe 1 zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
c. Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer 3.2.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Tabelle 8: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:

  • als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
  • als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2

Tabelle 9: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:

  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als ätzend in Nummer 3.2.2.6

Tabelle 10: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:

  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
  • als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2

Tabelle 11: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden

  • als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
  • als ätzend in Nummer 3.2.2.6

Nachdem die CLP-Verordnung geändert worden ist, muss die BetrSichV entsprechend angepasst werden. Die Anpassung wird so ausgestaltet, dass die Inbezugnahme der Stoffe und Gemische nicht mehr durch Verweisung auf entsprechende Nummern in Anhang I der CLP-Verordnung erfolgt, sondern durch Nennung der H-Sätze (Gefahrenhinweise), die den betreffenden Stoffen und Gemischen über die CLP-Verordnung fest zugeordnet sind. Die geänderte Darstellung bewirkt eine deutliche Erleichterung für die Anwender der BetrSichV, weil die H-Sätze der in den Druckanlagen gehandhabten Stoffe und Gemische direkt aus deren Sicherheitsdatenblatt entnommen werden können. Mit der Änderung der Art der Inbezugnahme ist keine inhaltliche Änderung der bisherigen Prüfpflichten verbunden.

Folgende Gefährlichkeitsmerkmale werden künftig über die H-Sätze definiert:

  • explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
  • entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
  • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
  • akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
  • oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
  • oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270,
  • ätzende Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenhinweis H314.

Die Änderung der BetrSichV wird zudem dazu genutzt, einige Berichtigungen und Klarstellungen vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich im Zuge der bisherigen Anwendung der BetrSichV gezeigt hat, insbesondere im Vollzug durch die Länder. Weiterhin wird die nicht mehr erforderliche Feuerzeugverordnung außer Kraft gesetzt – die Kindersicherheit von Feuerzeugen ist durch das Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der DIN EN 13869 vollumfänglich geregelt.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Handlungsempfehlung

Derzeit nur Kenntnisnahme und ggf. proaktive Erfassung und Dokumentation der relevanten H-Sätze Ihrer Druckbehälter soweit diese nicht schon dokumentiert sind (Anlagenkataster, Gefahrstoffkataster).

Pflichtenbezug

Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 03.01.2019 - Änderung noch im Entwurf

URL-Adresse

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2018/aenderung-der-betriebssicherheitsverordnung.html?cms_et_sub=20.12.2018_resse%2FMeldungen%2F2018%2Faenderung-der-betriebssicherheitsverordnung.html&cms_et_lid=20&cms_et_cid=2

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