Gesetzl. Kurzzeichen | ||
Kurzbezeichnung | Betriebssicherheitsverordnung | |
Bezeichnung | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln vom 3. Februar 2015 | |
Letzte gesetzliche Änderung | 18.10.2017 | |
Erscheinungsort | BGBl. I Nr. 4 S. 49; BGBl. I Nr. 69 S. 3584 | |
Erschienen am | 06.02.2015 | |
Review-Datum | 03.01.2019 | |
Review | IM ENTWURF: Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung BetroffenheitBetreiber und Instandhalter von überwachungsbedürftigen Druckbehältern/-anlagen NachrichtDas Bundeskabinett hat die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung beschlossen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Anhang 2 Abschnitt 4 der Verordnung enthält besondere Prüfvorschriften für Druckbehälter. Die Prüfpflichten hängen auch von den in ihnen enthaltenen Stoffen und Gemischen ab, die durch Verweisungen auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bestimmt werden.
Tabelle 9: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
Tabelle 10: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
Tabelle 11: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden
Nachdem die CLP-Verordnung geändert worden ist, muss die BetrSichV entsprechend angepasst werden. Die Anpassung wird so ausgestaltet, dass die Inbezugnahme der Stoffe und Gemische nicht mehr durch Verweisung auf entsprechende Nummern in Anhang I der CLP-Verordnung erfolgt, sondern durch Nennung der H-Sätze (Gefahrenhinweise), die den betreffenden Stoffen und Gemischen über die CLP-Verordnung fest zugeordnet sind. Die geänderte Darstellung bewirkt eine deutliche Erleichterung für die Anwender der BetrSichV, weil die H-Sätze der in den Druckanlagen gehandhabten Stoffe und Gemische direkt aus deren Sicherheitsdatenblatt entnommen werden können. Mit der Änderung der Art der Inbezugnahme ist keine inhaltliche Änderung der bisherigen Prüfpflichten verbunden.
Die Änderung der BetrSichV wird zudem dazu genutzt, einige Berichtigungen und Klarstellungen vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich im Zuge der bisherigen Anwendung der BetrSichV gezeigt hat, insbesondere im Vollzug durch die Länder. Weiterhin wird die nicht mehr erforderliche Feuerzeugverordnung außer Kraft gesetzt – die Kindersicherheit von Feuerzeugen ist durch das Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der DIN EN 13869 vollumfänglich geregelt. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. HandlungsempfehlungDerzeit nur Kenntnisnahme und ggf. proaktive Erfassung und Dokumentation der relevanten H-Sätze Ihrer Druckbehälter soweit diese nicht schon dokumentiert sind (Anlagenkataster, Gefahrstoffkataster). PflichtenbezugGeänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine | |
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Bezeichnung | REVIEW 03.01.2019 - Änderung noch im Entwurf | |
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