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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Information 208-016 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Information, die sich hauptsächlich an Unternehmer wendet, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen, stellt eine Handlungsanleitung dar. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der berufsgenossenschaftlichen Regelungen und der einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern (mit Ausnahme von ortsfesten Steigleitern, da diese Teil von baulichen Anlagen und damit kein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind) und Tritten zu berücksichtigen sind. |