Link zum Rechtstext | Allgemeinverfügung Pr.3342-33hau/011-0044 Nummer 1 |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Unfallmeldung vom 4. August 2017 |
Kerninhalte | Diese Allgemeinverfügung bestimmt, dass Unternehmer, deren Beschäftigte im räumlichen und sachlichen Aufgabenbereich gemäß § 1 Abs. 1 Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung einen Unfall erleiden, verpflichtet sind, dem Eisenbahn-Bundesamt eine Durchschrift der Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger zu übersenden, sofern Arbeitnehmer getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Durchschrift ist binnen drei Tagen zu versenden, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Unfall erlangt hat. |
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