Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen vom 16. September 2021 |
Link zum Rechtstext | TRAS 110 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Anlagensicherheit ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von drei Tonnen Ammoniak oder mehr anzuwenden. Wenn die Anlagengröße (drei Tonnen Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser Regel. Sie gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) betrieben werden. Es wird empfohlen, sie auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird. |
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