Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 |
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Kerninhalte | Diese Verordnung konkretisiert die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe sowie die Anforderungen an die Registrierung von Erbringern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für |
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