Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 7. August 2013 |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Ist dies nicht möglich und überwiegen die Eingriffsbelange die Naturschutzbelange, ist Ersatz in Geld zu leisten. |
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