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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen vom 4. April 2017 |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die Pflichten - der Reifenlieferanten,
- der Reifenhändler,
- der Fahrzeuglieferanten und der Fahrzeughändler.
Sie gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Sie gilt nicht für - runderneuerte Reifen,
- Geländereifen für den gewerblichen Einsatz,
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte,
- Notreifen des Typs T,
- Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h,
- Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser < 254 mm oder > 635 mm,
- Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen,
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.
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