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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | LEG LSA |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für - Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen),
- nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt sowie
- Bergbahnen. Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen Zahnradbahnen, nicht aber Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. |