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Link zum Rechtstext

Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016

PositivlistePositivliste nicht öffentlicher Bereich

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang öffentlicher Stellen des Landes mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Es verpflichtet die öffentlichen Stellen, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, und insbesondere von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

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