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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13. Mai 2003 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen - die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
- die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
- bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
- bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden. |