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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005

Link zum Rechtstext

VwZG

Kerninhalte

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

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