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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 109-011 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit findet Anwendung auf Magnesium, wenn - beim Umgang (Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen,
- mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird
und - dieses geschmolzen oder gegossen wird.
Sie findet keine Anwendung - bei der Primärerzeugung von Magnesium,
- bei der Wiederaufarbeitung von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen in Recyclingbetrieben,
- bei der Herstellung von Magnesiumpulver,
- bei Zugabe von kompaktem Magnesium in Schmelzen anderer Metalle oder Legierungen, wenn die Endlegierung oder eine flüssige Zwischenstufe weniger als 80 % ihres Gewichtes Magnesium enthält,
- beim Umgang mit Magnesium im Labor und in Versuchseinrichtungen unter Aufsicht eines Aufsichtführenden.
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