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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Stand: 30. April 2021) |
Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für -> Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden, -> die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), -> den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die Richtlinie entsprechend. Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) zu beachten. Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) bleibt unberührt. Die gültigen Fassungen der einzelnen Bundesländer sind bei dem Link zur Rechtsnorm in §Alexandrina verknüpft. |
Gültige Fassungen der Bundesländer | (Brandschutz-) Technische Anforderungen an Leitungsanlagen sind in den Technischen Baubestimmungen der Länder geregelt. Diese Regelungen basieren auf der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie. Haben die Bundesländer von der M-LAR abweichende Regelungen getroffen, so ist dieses im Folgenden verlinkt. Ist nichts anderes genannt, gilt die M-LAR vollumfänglich in dem jeweiligen Bundesland. |