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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Sicherheitsleistungen sollen die Forderung gemäß § 5 (3) BImSchG sicherstellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Akzeptierte Formen einer Sicherheitsleistung sind - unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaften,
- Verpflichtungserklärungen (insbesondere Bürgschaften) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie
- Hinterlegung von Geld (z. B. auf ein Notaranderkonto).
Mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 14. Dezember 2011, welcher am 1. Januar 2012 in Kraft trat, liegt die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht mehr im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Sicherheitsleistung ist nun im Regelfall aufzuerlegen. Ausnahmen können lediglich in so genannten "atypischen Fallkonstellationen" geltend gemacht werden, wie sie nachfolgend beschrieben werden: - der Anlagenbetreiber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
- die gelagerten Abfälle (z. B. Eisenschrott, bestimmte edelmetallhaltige Abfälle) besitzen einen positiven Marktwert, so dass deren Beseitigung mit Erlös bzw. kostendeckend durchgeführt werden kann.
Die zuständigen Behörden können nicht mehr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Zuverlässigkeit des Betreibers oder das Vorliegen eines Verwertungskonzeptes als Begründung herziehen, von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung abzusehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird gemäß des aktuellen Erlasses einzelfallbezogen nach behördlichem Ermessen festgelegt. Sie soll mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung der Anlage potenziell gelagerten Abfälle abdecken. Bei vorhandenen Anlagen wird die Sicherheitsleistung nach Anhörung in Form der nachträglichen Anordnung gemäß BImSchG § 17 Abs. 4a mit Fristsetzung auferlegt. Bei Neuanlagen ist die Sicherheitsleistung Teil der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid und ist vor Inbetriebnahme der Anlage zu erbringen.
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