Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln |
Kerninhalte | Mit dieser Verordnung werden besondere Bestimmungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse festgelegt, die die Rechtsvorschriften der Union zu Futtermitteln ergänzen. Sie gilt für Die Artikel 9, 16, 17 und 18 gelten jedoch nicht für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse, auf deren Etikett angegeben ist, dass sie für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind. Sie gilt nicht für Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 – es sei denn, sie werden in ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis eingemischt. |
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