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Link zum Rechtstext

Abwasserabgabengesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005

Kerninhalte

Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nrn. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu erheben. Die Abwasserabgabe, deren Höhe sich nach der Schädlichkeit des Abwassers bzw. nach der Zahl der Schadeinheiten richtet, ist vom Einleiter zu entrichten.

TagsAbwasserAG; Abwabgabengesetz; AbwasserabgabenG; AbwabgabenG

 

 

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