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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

Link zum Rechtstext

Verordnung (EWG) Nr. 2821/71

Kerninhalte

Nach dem europäischen Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Der Europäische Rat kann Befreiungen von diesem Verbot durch Verordnungen festlegen, die Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffen (Gruppenfreistellungsverordnungen).

Diese Befugnis hat der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 an die Europäische Kommission unter den in Artikel 1 festgelegten Voraussetzungen delegiert.

Basierend auf der Verordnung hat die Kommission folgende bei der Rechtsvorschrift verlinkten Vorschriften erlassen:

-> Spezialisierungsvereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 1218/2010)
-> Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 1217/2010)

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