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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010

Link zum RechtstextLBO BW
Verwaltungsvorschrift Technische BaubestimmungenVwV TB

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

Es gilt

  • bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude, 
  • bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,
  • bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
  • bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken.

Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.

An Sonderbauten (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m2 oder bauliche Anlagen mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr) können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen den Betrieb und die Nutzung einschließlich des organisatorischen Brandschutzes und der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten (§ 38 Nr. 16).

Links zur RechtsänderungReview vom 01. Februar 2022



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