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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021

Link zum Rechtstext

MDV

Kerninhalte

Diese Verordnung konkretisiert die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe sowie die Anforderungen an die Registrierung von Erbringern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für
Endnutzer nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 (Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten insbesondere durch Dritte.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 04. November 2021

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