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Link zum Rechtstext

Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen vom 3. April 2019

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bauvorlagenverordnung

Kerninhalte

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages oder für die Zulassung von Abweichungen erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 05. Januar 2022






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