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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990

Link zum RechtstextHTechAnlV RP

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in

  • Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucherinnen und Besucher fassen,
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
  • Verkaufsstätten,
  • Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2.000 m² haben,
  • Mittel und Großgaragen,
  • Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,
  • Hochhäusern,
  • Krankenhäusern,
  • Schulen,
  • Einrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe,
  • sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
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