Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bremisches Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 |
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Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft. Die Regelungen betreffen insbesondere: |
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