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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bremisches Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976

Link zum Rechtstext

BremLStrG

Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.

Die Regelungen betreffen insbesondere:
-> die Widmung
-> Straßenbau und -unterhaltung
-> Straßenbenutzung
-> Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten
-> Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP- pflichtige Straßen
-> Entschädigungsverfahren
-> Straßenbenennung
-> und Straßenreinigung.

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