Urteil zur Abgrenzung von Abfall und Produkt
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass als Pflanzringe verwendete Altreifen nicht als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu qualifizieren sind (VG Neustadt, Urteil vom 11. September 2015 – 4 K 162/15.NW).
Als Pflanzringe verwendete Altreifen sind kein Abfall
Nach Ansicht der Neustädter Verwaltungsrichter hat der Landkreis Bad Dürkheim einen Grundstückseigentümer im Landkreis zu Unrecht aufgefordert, die von ihm als Hangschutz terrassenförmig in die Erde eingebauten und als Pflanzringe auf dem Grundstück aufgestellten Altreifen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke in Hanglage. Anfang 2014 wurde dem beklagten Landkreis Bad Dürkheim bekannt, dass auf diesen Grundstücken mehrere hundert äußerlich unbeschädigte Altreifen lagen. Der Kläger begann, die Altreifen unter anderem als Terrassenbefestigung zu verbauen, indem er diese terrassenförmig in den Untergrund bzw. die Böschung eingrub und anschließend bepflanzte. Weitere Altreifen baute er als Pflanzringe in den Boden ein.
Kläger soll Altreifen aller Art auf eigene Kosten vollständig entfernen und ordnungsgemäß entsorgen
Mit einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf seinen Freizeitgrundstücken angelagerten und teilweise schon in den Untergrund bzw. in die Böschung eingebauten Altreifen aller Art auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, da die Altreifen Abfall im Sinne des KrWG seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er die erworbenen Grundstücke umgestaltet habe, da die Nutzung als Nutzgarten bei einem Hanggrundstück eingeschränkt sei. Er habe deshalb begonnen, mit Altreifen eine Terrassenbefestigung zu bauen. Es liege weder eine ökologische noch eine ästhetische Beeinträchtigung der Umwelt vor. Die Altreifen seien kein Abfall; auf deren Herkunft komme es nicht an. Die Nutzung der Altreifen als Terrassenbefestigung sei als erneute Nutzung unter Beibehaltung der Produktgestaltung anzusehen. Auch anderweitig würden Altreifen beispielsweise als Fender an Wasserfahrzeugen, als Pufferzonen im Wassersport und zur Beschwerung von Folien auf Mieten verwendet.
Altreifen wurde sinnvolle Zweckbestimmung gegeben
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger im Februar 2015 Klage und führte ergänzend aus, er habe die Reifen über das Internetportal „Quoka“ erworben, in dem die Vorbesitzer die Altreifen kostenlos, z.B. zur Beschwerung von Mietenabdeckungen in der Landwirtschaft, angeboten hätten. Er habe den Altreifen eine sinnvolle Zweckbestimmung gegeben; sie seien deshalb kein Abfall.
Als Pflanzringe dienende Altreifen sind nicht als Abfall anzusehen
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass es an den Voraussetzungen für den Erlass einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung fehle, da die Altreifen, die der Kläger als Pflanzringe (auch) für die Befestigung und den Ausbau der Terrasse auf seinen Freizeitgrundstücken verwende, nicht als Abfall im Sinne des KrWG zu qualifizieren seien. Abfall seien nach diesem Gesetz alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse. In diesem Fall sei keine der drei gefahrenabwehrrechtlich ausgerichteten Entledigungsvarianten gegeben.
Objektive Entledigungshandlung nicht erkennbar
Eine tatsächliche objektive Entledigungshandlung könne hier nicht festgestellt werden. Der Kläger habe als aktueller Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft an den ihm von den Vorbesitzern geschenkten Altreifen bereits mit der Zweckbestimmung begründet, diese für den Terrassenbau und die Bepflanzung des Gartens zu verwenden, und realisiere diese Zweckbestimmung ohne Unterbrechung oder Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung.
Altreifen sind nicht als gefährlicher Abfall zu klassifizieren
Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Entledigungspflicht vor. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Altreifen, die auch nicht in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall klassifiziert seien, nach dem Einbau in den Untergrund bzw. in die Böschung der unbebauten Freizeitgrundstücke des Klägers und deren Bepflanzung in ihrer konkreten Funktion als Hangschutz und Pflanzringe geeignet wären, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden.
Schließlich sei auch beim Kläger kein Wille zur Entledigung von Stoffen oder Gegenständen im Sinne des KrWG vorhanden. Ein solcher könne allenfalls dann angenommen werden, wenn keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit des Gegenstands mehr bestünde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Für Altreifen gebe es zahlreiche Weiter- und Wiederwendungsmöglichkeiten, die häufig und weit verbreitet unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung träten. So würden in Informationsblättern des Bundesumweltamts und des Bayerischen Landesamts für Umwelt in den zurückliegenden Jahren mehrere geeignete Weiterverwendungen für Altreifen (Beschwerung von Mietenabdeckungen in der Landwirtschaft, Aufprallschutz in Hafenlagen, Spielgeräte in Form von Schaukel oder Schaukelpferd) genannt.
Um mehr über die Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt gemäß KrWG zu erfahren, lesen Sie hier weiter.