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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen. Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele. |