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Link zum Rechtstext

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen sowie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.

Tags

13. Bundesimmissionsschutzverordnung; Dreizehnte Bundesimmissionsschutzverordnung; 13. BundesimmissionsschutzV; Dreizehnte BundesimmissionsschutzV; 13. BundesimmissionsschutzVO; Dreizehnte BundesimmissionsschutzVO

 

 

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