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/wiki/spaces/KUN/overview 7 DGUV 7.4 DGUV Vorschriften (ehemals BGV)
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Vorschrift 58 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für - das Herstellen von Aluminiumpulver, einem schuppenartigen Pulver mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, das sich erfahrungsgemäß aufgrund seiner Beschaffenheit oder Herstellungsweise noch nicht vollständig mit Sauerstoff abgesättigt hat,
- das Bearbeiten, Mischen, Umfüllen (Ausbringen), Einfüllen von Aluminiumpulver,
- das innerbetriebliche Befördern von Aluminiumpulver und dessen Bereitstellung in Zwischenlagern.
Sie gilt nicht für
- das Verdüsen von Aluminium,
- das Herstellen von Aluminiumpaste,
- das Lagern im Fertiglager.
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