Link zum Rechtstext |
Saarländisches Ausführungsgesetz zum TierNebG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz |
Kerninhalte |
Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie den Regionalverband Saarbrücken als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und benennt als zuständige Behörden im Sinne von § 2 TierNebG das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz, das zugleich die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist. |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/natursch/laender/srl/tierneb.htm |
URL-Adresse |
http://sl.juris.de/sl/gesamt/EVSG_SL.htm#EVSG_SL_rahmen |
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