Kurzbezeichnung |
Tabakerzeugnisverordnung |
Bezeichnung |
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 27. April 2016 |
Letzte gesetzliche Änderung |
17.05.2017 |
Erscheinungsort |
BGBl. I Nr. 20 S. 980; BGBl. I Nr. 28 S. 1201 |
Erschienen am |
02.05.2016 |
Rechtsnorm-Review |
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Review-Datum |
06.06.2017 |
Bemerkung |
BetroffenheitHersteller von Tabakerzeugnissen NachrichtMit der zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung wurden insbesondere die aufgrund der Richtlinie 2014/40/EU verbotenen Zusatzstoffe in den Anlagen 1 „Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen" und 2 „Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern" konkretisiert. Zu den weiteren Änderungen zählen:> Die Anforderungen an den allgemeinen Warnhinweis und die Informationsbotschaft (§ 13) gelten nun auch für Wasserpfeifentabak in zylinderförmigen Packungen.> Der auf Packung und Außenverpackung aufzubringende Hinweis ist um die beiden Wörter „und Jugendlichen" zu ergänzen (§ 27). Die Änderungen gelten seit dem 20. Mai 2017. Lediglich für das Verbot von Menthol (CAS-Nrn. 1490-04-6, 2216-51-5 und 15356-60-2) wurde eine Übergangszeit bis zum 19. Mai 2020 (neuer Absatz 3 von § 34) bestimmt. HandlungsempfehlungBerücksichtigen Sie die konkretisierten verbotenen Zusatzstoffe sowohl in Tabakerzeugnissen als auch in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern.Ergänzen Sie ab sofort den Hinweis auf Packungen und Außenverpackungen um die Wörter „und Jugendlichen". Beachten Sie ggf. die nun auch für Wasserpfeifentabak in zylinderförmigen Packungen geltenden Anforderungen an den allgemeinen Warnhinweis und die Informationsbotschaft. |
Rechtsnorm-Links |
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Bezeichnung |
REVIEW 06.06.2017 |
URL-Adresse |
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1201.pdf |
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Gesetzl. Kurzzeichen |
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