Laserschutzbeauftragter
Rechtliche Grundlagen
§ 5 OStrV § (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung)
- TROS
DGUV-I 203-036
Bestellung
Nach § 5 OStrV hat der Auftraggeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten (LSB) schriftlich zu bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihm seine konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten.
Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen.
Aufgaben
Die Anforderungen und Aufgaben des LSB sind in den Technischen Regeln für Strahlenschutz (TROS) geregelt. Der Laserschutzbeauftragte berät und unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Unterweisung der Beschäftigten. Der LSB hat den sicheren Betrieb der genannten Laser-Einrichtungen zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.
Zum Laserschutzbeauftragten kann bestellt werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet ist, und die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.
Für die Durchführung von Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung im Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung sind Fachkundige zu bestellen. Es ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen und des LSB in einer Person vereint sind.
Fortbildung