Link zum Rechtstext |
Berliner Informationsfreiheitsgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin |
Kerninhalte |
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. |
Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse |
http://gesetze.berlin.de/Default.aspx?words=ifg&btsearch.x=42&btsearch.x=0&btsearch.y=0 |
Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/ifg_ges.htm |
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