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Link zum Rechtstext | Sächsisches AusführungsG zum AbwasserabgabenG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 05. Mai 2004 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt für Sachsen fest, dass wenn einer Abwasserbehandlungsanlage ein Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, gemäß § 3 Abs. 3 AbwAG auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz bleibt, um die die Schädlichkeit des Abwassers durch den Nachklärteich vermindert wird. |