7.3 DGUV Regeln (ehemals BGR, GUV-R)
Link zum Rechtstext | BGR/GUV-R 241 (alt) |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten-> zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen,> für geologische und geophysikalische Untersuchungen,> an Bauwerken oder Bauwerksteilen,> für unterirdische Hohlräume,> unter Wasser,> in heißen Massen,> zum Lösen von Eisbarrieren auf Gewässern,> zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen) und> zur Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.Sie gilt auch für das Beseitigen von Versagern. |