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/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln TRGS
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 910 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B nach der CLP-Verordnung und der Kategorien 1 oder 2 nach der TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV (TRGS 906). Sie enthält - Festlegungen und Begründungen für stoffübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen,
- ein stoffübergreifendes gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos sowie
- einen Leitfaden zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und von Risikokonzentration bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.
Derzeit sind für folgende Stoffe Expositions-Risiko-Beziehungen abgeleitet: - Acrylamid,
- Acrylnitril,
- Arsenverbindungen, die als C1A, C1B eingestuft sind,
- Asbest,
- 1,3-Butadien,
- Trichlorethen,
- Aluminiumsilikat-Fasern,
- 4,4'-Methylendianilin,
- Ethylenoxid,
- Benzol,
- Epichlorhydrin und
- Benzo(a)pyren in bestimmten PAK-Gemischen
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