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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft – Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall (Ausgabe August 2007) |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Sammlung bzw. das Laden oder Umladen von Siedlungsabfällen und Rückständen aus Abfallbehandlungsanlagen sowie deren Transport bis zur Übergabe. Sie gilt ebenfalls für den Betrieb der hierfür erforderlichen Betriebsanlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen. Sie findet keine Anwendung auf - den Umgang mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
- gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen,
- das Einbringen von Abfällen in Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen,
- Deponien und
- Anlagen zur weiteren Behandlung.
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