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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

Link zum RechtstextVerordnung (EG) Nr. 1334/2008
AnhängeAnhang I (Gemeinschaftsliste der zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe)Anhang II (Liste herkömmlicher Lebensmittelmbereitungsverfahren)Anhang III (Vorhandensein bestimmter Stoffe)Anhang V (Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen)
NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Verordnung enthält unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes unter anderem zum Zweck der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen .
-> eine Gemeinschaftsliste von Aromen und Ausgangsstoffen, die zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassen sind, gemäß Anhang I (nachstehend "Gemeinschaftsliste" genannt);
-> Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln;
-> Regeln für die Kennzeichnung von Aromen.

Sie gilt für:
-> Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind
-> Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften;
-> Lebensmittel, die Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten
-> Ausgangsstoffe für Aromen und/oder Ausgangsstoffe für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

Sie gilt nicht für:
-> Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack
-> rohe Lebensmittel
-> nicht zusammengesetzte Lebensmittel und Mischungen von beispielsweise, aber nicht ausschließlich, frischen, getrockneten oder tiefgekühlten Gewürzen und/oder Kräutern, Teemischungen und Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen als solche, sofern sie nicht als Lebensmittelzutaten verwendet wurden.

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