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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung |
Kerninhalte | Das Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfahrt durch andere Staaten verbunden ist, die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, und die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. Betroffen sind an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Personen, also vor allem Personen, die Verbringungen veranlassen, insbesondere Notifizierende, Beförderer, Empfänger, Betreiber einer Anlage zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle und Betreiber eines Labors.
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