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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Sprengarbeiten (Ausgabe März 2012) |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten - zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen,
- für geologische und geophysikalische Untersuchungen,
- an Bauwerken oder Bauwerksteilen,
- für unterirdische Hohlräume,
- unter Wasser,
- in heißen Massen,
- zum Lösen von Eisbarrieren auf Gewässern,
- zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen) und
- zur Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.
Sie gilt auch für das Beseitigen von Versagern. |