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Link zum Rechtstext

VOC-Verordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. August 2001

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet.
Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend.

 

 

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