Link zum Rechtstext | Landeswassergesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können. Satz 1 gilt auch für Teile von Gewässern |