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AbLaV |
Link zum Rechtstext |
Verordnung zu abschaltbaren Lasten |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 |
Kerninhalte |
Diese Verordnung verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen im Sinne von § 13 Absatz 4a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3.000 Megawatt. |
URL-Adresse |
http://www.gesetze-im-internet.de/ablav/ |
URL-Adresse |
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/energie/vabschlst_ges.htm |
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