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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für - die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
- die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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Tags | 41. Bundesimmissionsschutzverordnung; Einundvierzigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 41. BundesimmissionsschutzV; Einundvierzigste BundesimmissionsschutzV; 41. BundesimmissionsschutzVO; Einundvierzigste BundesimmissionsschutzVO |