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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 910 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B nach der CLP-Verordnung und der Kategorien 1 oder 2 nach der TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV (TRGS 906). Sie enthält - Festlegungen und Begründungen für stoffübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen,
- ein stoffübergreifendes gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos sowie
- einen Leitfaden zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und von Risikokonzentration bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.
Derzeit sind für folgende Stoffe Expositions-Risiko-Beziehungen abgeleitet: - Acrylamid
- Acrylnitril
- Arsenverbindungen, die als C1A, C1B eingestuft sind
- Asbest
- 1,2-Dichlorethan
- 1,3-Butadien
- Trichlorethen
- Aluminiumsilikat-Fasern
- 4,4'-Methylendianilin
- Ethylenoxid
- Benzol
- Epichlorhydrin und
- Benzo(a)pyren in bestimmten PAK-Gemischen
- 2-Nitropropan
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Links zur Rechtsänderung | Review vom 08. Februar 2021 Review vom 13. Januar 2021 |