Link zum Rechtstext | Verordnung zu abschaltbaren Lasten |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen nach § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen) Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten. |
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