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Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft (mit Ausnahme von § 18, der erst am 31. Dezember 2023 außer Kraft tritt).

Link zum Rechtstext

Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen nach § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen) Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 13. Juli 2022
Review vom 01. August 2021

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