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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle vom 19. Januar 2012 |
Link zum Rechtstext | TRGS 520 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe enthält besondere Anforderungen an Sammelstellen und Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle unter Berücksichtigung der GefStoffV. Sie gibt den Rahmen für erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen vor. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen. Sie gilt nicht für
Sie gilt nicht für Stoffe, die nach dem
zu beseitigen sind sowie nicht für
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | Abfall_SumAllg; AufbwSum_Diverse; F1_SumAbf; F2_SumAbf |