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Note |
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Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde aufgehoben. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln |
Link zum Rechtstext | |
Anhang | Anhang (Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln) |
Normhistorie | ABl. EU |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass im Anhang aufgeführte Lebensmittel, wie z.B. Spinat, Salat, Schalen- und Trockenfrüchte, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einen ebenfalls im Anhang genannten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde aufgehoben. Bezugnahmen auf diese aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die neue Verordnung (EU) 2023/915 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 11. Mai 2023 |
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